Criminal Girls 2: Party Favors: Ablehnung der Alterskennzeichnung (USK) aufgrund von "einschlägigen sexualisierten Interaktionen" und der Kindlichkeit von Mizuki
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Es folgt ein Auszug aus der Stellungnahme : "Ein Verstoß gegen § 15 Absatz 2 ist unter anderem auch die Darstellungen von Minderjährigen in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung, also sogenannte 'Posendarstellungen'. Dabei muss es sich nicht um Abbildungen der Realität handeln. Auch wirklichkeitsnahe virtuelle Darstellungen von Mädchen und Jungen, die nach dem äußeren Erscheinungsbild als noch nicht 18-jährig erscheinen, erfüllen den Tatbestand. Nicht erforderlich ist, dass die minderjährige Person nackt oder auch nur teilweise entkleidet dargestellt wird, wenn sich schon allein aus der Körperhaltung oder eingenommenen Pose (z.B. Spreizen der Beine) die unnatürliche Geschlechtsbetontheit ergibt. Hinsichtlich der Altersbestimmung ist das äußere Erscheinungsbild der dargestellten Person, insbesondere nach der körperlichen Entwicklung und den Gesichtszügen, maßgeblich (...) Die insgesamt acht USK-Jugendschutzsachverständigen waren in den Prüfgremien beider Instanzen einstimmig der Auffassung, dass dieser Sachverhalt in dem Spiel 'Criminal Girls 2: Party Favors' insbesondere auf die Spielfigur 'Mizuki', die in die einschlägigen sexualisierten Interaktionen eingebunden ist, eindeutig zutrifft. Sowohl deren kindliche Statur und Gesichtszüge als auch ihre Körpergröße und die hohe Stimme vermitteln eine Kindlichkeit, die sich deutlich von der Gestaltung anderer Spielfiguren in diesem Spiel abhebt."
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