Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) - Ausführliches Statement: Lootboxen, Glücksspiel und Jugendschutz

Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle
14.10.2017 09:07, Marcel Kleffmann

Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) - Ausführliches Statement: Lootboxen, Glücksspiel und Jugendschutz

Da sich bei der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) die Anfragen zum Thema "Lootboxen und Glücksspiel" häufen, ist auf der offiziellen Webseite ein längeres Statement zur aktuellen Lootbox-Debatte veröffentlicht worden - schon gestern berichteten wir über das Thema und über Kommentare von USK, PEGI (Pan-European Game Information), ESRB (Entertainment Software Rating Board) und UKIE/UKGC (Großbritannien).

In der USK-Stellungnahme wird nun ausgeführt, dass Lootboxen prinzipiell "nicht unproblematisch" seien - gerade vor dem Hintergrund des Jugendschutzes, schließlich ist die USK die in Deutschland verantwortliche Stelle für die Altersfreigabe von Videospielen. Es folgt das Statement im Originalwortlaut : "'Sind Lootboxen Glücksspiel?' Gute Frage, und keine, die wir einfach und abschließend beantworten können. Als Glücksspiel gelten dem Gesetz nach Spiele, bei denen Spieler*innen gegen ein Entgelt eine Gewinnchance erwerben und der Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Lootboxen, die gegen ein Entgelt immer ein zufällig generiertes Item vergeben, gelten nach üblicher Auffassung bisher nicht als Glücksspiel. Die zufällige Auswahl von Gegenständen bei Lootboxen entspricht demnach Geschäftsmodellen, die Gewinnspielen oder sogenannten 'Ausspielungen bei denen der Gewinn in geringwertigen Gegenständen besteht' ähneln (z.B. Lose auf dem Jahrmarkt, das Sammeln von Panini-Bildchen oder Figuren aus Überraschungs-Eiern).

'Glücksspiel' ist also ein komplexes Thema, das in Deutschland strenger Regulierung unterliegt. Die genaue Definition darüber, was Glücksspiel ist, ist Sache des Gesetzgebers und der Gerichte, die USK kann und darf kein Urteil fällen, was als Glücksspiel gilt. Glücks- und Gewinnspielelemente werden in Deutschland nicht im Rahmen einer Jugendschutzvorgabe geregelt, sondern durch den Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV) reguliert.

Sind Lootboxen unproblematisch?
Aus unserer Sicht: Nein. Uns ist bewusst, dass es Drittanbieter über Websites möglich machen, z.B. Items und Skins für echtes Geld zu handeln. Manche dieser Portale sind schlichtweg nicht zulässig. Bei diesem Weiterverkauf von Ingame-Items handelt es sich in der Regel also nicht um offizielle Geschäftswege, die der Kontrolle des konkreten Spieleanbieters unterliegen. Dieser Umstand kann dem Anbieter eines jeweiligen Spieles nicht zur Last gelegt werden.

Auch gibt es bei der Gestaltung von Ingame-Shops und Ingame-Werbung klare jugendschutzrechtliche Vorgaben, wenn sich Anbieter mit ihren Kaufappellen direkt an Kinder und/oder Jugendliche richten. Dies gilt nicht nur für Lootboxen, sondern für alle Mikrotransaktionen in Spielen. Vermutete Verstöße können der USK gemeldet werden.

Was genau tut die USK?
Die USK prüft Spiele und vergibt Alterskennzeichen gemäß den Regelungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) und des Jugendmedienstaatsvertrages (JMStV). Eine Prüfung der Vorgaben des Glücksspiel-Staatsvertrags (GlüStV) ist nicht unser gesetzlicher Auftrag als Selbstkontrolle. Es wird oft gefordert, dass die USK die Altersfreigaben für Spiele mit Lootboxen generell höher ansetzt. Bezahlmodelle in Spielen und Geschäftsmodelle von Anbietern sind kein Gegenstand der Altersprüfung durch die USK und die Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) bei der USK. Dass das so ist, liegt nicht daran, dass die USK 'nicht will', sondern daran, dass dies nicht ihr Auftrag im Rahmen des Jugendschutzgesetzes ist.

Die Lootbox-Debatte
Uns scheint es, als wäre der Einbau von Lootboxen oder ähnlichen Mechanismen in Vollpreisspielen vielen Spieler*innen ein Dorn im Auge. Für uns ist das ein Indiz, dass es sich hier nicht nur um ein Jugendschutz-Thema handelt, sondern vielleicht auch um Ärger über neue und alte Geschäftsmodelle ganz unabhängig von ihrer möglichen Wirkung auf Minderjährige. So sehr wir als Gamer*innen das ein oder andere Argument gut nachvollziehen können, ist unsere Kernkompetenz und gesetzliche Aufgabe der Schutz von Minderjährigen. Dort, wo Unternehmen die Grenzen der erlaubten Geschäftspraktiken überschreiten, haben wir mit den Verbraucherzentralen in Deutschland wichtige Verbündete.

Natürlich sind wir aber an einem möglichst umfassenden Schutz der Spieler*innen interessiert und die Sorge um mögliche negative Auswirkungen von Lootboxen auf Minderjährige lässt uns nicht kalt. Wir beraten uns derzeit intern, ob und wie sich das Thema jugendschutzpraktisch in unsere Arbeit integrieren lässt.

Liebe Eltern!
Wir raten unbedingt dazu, sich mit den entsprechenden Medien / Geräten und den bei Kindern beliebten Inhalten auseinanderzusetzen, um einen Überblick zu behalten, welches Kind welche Inhalte und in welchem Rahmen nutzt und nutzen darf. Nicht nur deswegen haben wir zusammen mit der Stiftung Digitale Spielekultur einen Elternratgeber erstellt, der auch auf Faktoren wie Medienkompetenz, Nutzungsdauer und Parental Control-Systeme eingeht."